Landkreis SM erlässt Wasserentnahmeverbot: Gewässer brauchen derzeit jeden Tropfen

Mitteilung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen

Die anhaltende Trockenheit und die damit verbundene Niedrigwassersituation machen sich zunehmend in den Gewässern des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bemerkbar.

Die Wasserstände sind derzeit flächendeckend sehr niedrig. Teilweise haben die Gewässer bereits kritisch niedrige Wasserstände erreicht, einzelne Gewässer sind sogar trockengefallen.

Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen hat deshalb eine Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern erlassen.

Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Landkreises am 14. August 2026 veröffentlicht und tritt somit am 15. August 2026 in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2026.

Wasserentnahmen mit Pumpen und Schläuchen sind untersagt

Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern – also insbesondere aus Bächen, Flüssen und Quellen – mit Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles im gesamten Landkreis untersagt.

Das Verbot gilt unabhängig davon, ob das Wasser beispielsweise zur Bewässerung von Gärten, Grünflächen, landwirtschaftlichen Flächen oder anderen Zwecken entnommen wird.

Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, verlieren während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit.

Was weiterhin erlaubt ist

Ausgenommen vom Verbot ist ausdrücklich das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, beispielsweise mit einer Gießkanne oder einem Eimer. Ebenfalls weiterhin zulässig ist das Tränken von Vieh direkt ohne Anstauen an entsprechenden Tränkstellen.

Darüber hinaus können für besondere Situationen Ausnahmen bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden. Über solche Anträge wird im Einzelfall entschieden.

Nicht betroffen von der Allgemeinverfügung sind Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Die Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf die Entnahme aus oberirdischen Gewässern.

Gewässer brauchen derzeit jeden Tropfen

Grund für das Verbot sind die inzwischen flächendeckend niedrigen Abflüsse und Wasserstände der Oberflächengewässer im Landkreis. Ursache sind die fehlenden Niederschläge.

Das Niederschlagsdefizit des vergangenen Winterhalbjahres konnte durch die Niederschläge der vergangenen Wochen nicht ausgeglichen werden. Im Gegenteil: Anhaltende Hitze und Trockenheit haben den Wasserreserven im Landkreis weiter zugesetzt.

Hinzu kommen die weiterhin trockenen Böden. Einzelne Niederschlagsereignisse führen deshalb nicht automatisch zu einer nachhaltigen Entspannung der Situation. Entscheidend ist, wie viel Wasser tatsächlich im Boden gespeichert wird und anschließend den Gewässern zugutekommt.

Eine flächendeckende und nachhaltige Entspannung der Niedrigwassersituation durch ergiebige Niederschläge ist nach derzeitiger Einschätzung nicht absehbar.

Die Bäche und Flüsse im Landkreis führen derzeit vielerorts nur noch so viel Wasser, wie für die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktionen unbedingt erforderlich ist. Teilweise reicht die Wasserführung bereits nicht mehr aus.

Deshalb muss der Landkreis nun verhindern, dass zusätzlich Wasser entnommen wird. Ziel ist es, die Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen und eine weitere Verschärfung der Situation zu vermeiden.

Eine ausreichende Wasserführung ist für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes unverzichtbar. Gerade Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen in und an den Gewässern sind auf die noch vorhandenen Wassermengen angewiesen.

Verstärkte Kontrollen – Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich

Die Einhaltung des Wasserentnahmeverbotes wird durch die zuständigen Behörden überwacht. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Der Landkreis appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger generell sparsam und verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.lra-sm.de abrufbar. Die Allgemeinverfügung bleibt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2026, in Kraft.

Fragen und Antworten zum Wasserentnahmeverbot

Warum erlässt der Landkreis jetzt ein Wasserentnahmeverbot?

Die Wasserstände in den Gewässern des Landkreises Schmalkalden-Meiningen sind derzeit flächendeckend sehr niedrig. An allen Pegeln im Landkreis liegen die Wasserstände deutlich unter dem für diese Jahreszeit üblichen Niveau. Teilweise ist bereits so wenig Wasser vorhanden, dass einzelne Gewässer trockengefallen sind.

Ursache ist vor allem das Niederschlagsdefizit des vergangenen Winterhalbjahres. Die Niederschläge im Frühjahr konnten dieses Defizit nicht ausgleichen.

Im Gegenteil: Anhaltende Hitze und Trockenheit haben den Wasserreserven im Landkreis weiter zugesetzt. Gleichzeitig sind die Böden seit Wochen sehr trocken, sodass Niederschläge nicht in ausreichendem Umfang und nachhaltig zur Auffüllung der Wasserreserven beitragen.

Das Wasserentnahmeverbot soll verhindern, dass sich die bereits angespannte Situation durch zusätzliche Entnahmen weiter verschärft.

Warum gilt das Wasserentnahmeverbot, obwohl es in den vergangenen Wochen geregnet hat?

Einzelne Regenfälle reichen nicht aus, um eine länger anhaltende Niedrigwassersituation nachhaltig zu beenden. Das Niederschlagsdefizit des vergangenen Winterhalbjahres konnte durch die Niederschläge der vergangenen Wochen nicht ausgeglichen werden.

Zudem sind die Böden weiterhin sehr trocken. Ein Teil des Niederschlags wird deshalb zunächst benötigt, um die Bodenwasservorräte wieder aufzufüllen.

Für die Gewässer entscheidend ist nicht allein, ob es kurzfristig regnet, sondern wie viel Wasser nachhaltig im Boden gespeichert wird und anschließend den Gewässern zufließt. Deshalb bleibt das Entnahmeverbot auch während einzelner Regentage bestehen.

Ab wann gilt das Wasserentnahmeverbot?

Die Allgemeinverfügung wird am 14. August 2026 im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen veröffentlicht.

Nach Ziffer 5 der Allgemeinverfügung tritt sie am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 15. August 2026, in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2026.

Was genau ist verboten?

Verboten ist im gesamten Landkreis die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen oder Quellen mit Pumpen und Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles.

Entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen für die Wasserentnahme mit einer Pumpe werden durch die Allgemeinverfügung für die Dauer ihrer Gültigkeit vorübergehend außer Kraft gesetzt (diese müssen nach dem Auslaufen oder der Aufhebung der Allgemeinverfügung jedoch nicht erneut beantragt werden).

Gilt das Verbot nur für bestimmte Gewässer?

Nein. Die Allgemeinverfügung gilt im gesamten Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und bezieht sich auf die Entnahme aus oberirdischen Gewässern und Quellen.

Es gibt keine generelle Ausnahme für einzelne Bäche oder Flüsse.

In meinem Bach ist noch ausreichend Wasser. Warum darf ich trotzdem nichts entnehmen?

Auch bei einem Gewässer, das auf den ersten Blick noch ausreichend Wasser führt, kann die Situation kritisch sein. Fließgewässer sind miteinander verbunden.

Die Wasserführung eines Baches trägt zur Wasserführung größerer Gewässer bei. Das kreisweit geltende Verbot soll deshalb verhindern, dass durch viele einzelne Entnahmen zusätzlich Wasser entzogen wird.

Darf ich weiterhin Wasser mit einer Gießkanne oder einem Eimer schöpfen?

Ja. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist ausdrücklich von der Untersagung ausgenommen.

Damit darf beispielsweise Wasser mit einer Gießkanne oder einem Eimer aus einem oberirdischen Gewässer geschöpft werden. Dabei sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass das Gewässer nicht weiter geschädigt wird.

Angesichts der derzeit sehr niedrigen Wasserführung bittet der Landkreis darum, auch die zulässige Entnahme mit Handgefäßen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Wenn ein Gewässer kaum noch Wasser führt oder trocken zu fallen droht, sollte auch auf eine zulässige Entnahme mit einem Handgefäß verzichtet werden.

Darf ich mit einer Handpumpe Wasser aus dem Bach holen?

Nein, sofern es sich dabei um eine technische Pumpvorrichtung handelt. Zulässig ist ausdrücklich nur das Schöpfen mit Handgefäßen, beispielsweise mit einem Eimer oder einer Gießkanne.

Ich habe bereits eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Wasserentnahme. Darf ich davon weiterhin Gebrauch machen?

Nein. Die Allgemeinverfügung bestimmt ausdrücklich, dass Inhaber wasserrechtlicher Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer im Landkreis zulassen, während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung von ihrer Erlaubnis keinen Gebrauch machen dürfen.

Die bestehenden Erlaubnisse werden dadurch nicht dauerhaft aufgehoben. Ihre Gültigkeit ist lediglich für die Dauer der Allgemeinverfügung ausgesetzt.

Warum werden auch bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse vorübergehend außer Kraft gesetzt?

Wasserrechtliche Erlaubnisse enthalten grundsätzlich Vorgaben, unter welchen Bedingungen Wasser entnommen werden darf. Die aktuelle Situation hat sich jedoch so weit verschärft, dass die zur Entnahme notwendigen Mindest-Wasserstände flächendeckend nicht mehr gegeben sind.

Deshalb reicht es derzeit nicht aus, lediglich neue Entnahmen zu untersagen. Um den Wasserhaushalt zu schützen, muss auch die Nutzung bereits bestehender Erlaubnisse für die Dauer der Niedrigwassersituation ausgesetzt werden.

Darf ich landwirtschaftliche Flächen mit Wasser aus einem Bach bewässern?

Eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer mit einer Pumpe oder über einen Schlauch ist auch für landwirtschaftliche Zwecke während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung nicht zulässig.

Das gilt auch dann, wenn hierfür bislang eine wasserrechtliche Erlaubnis vorlag. Für besondere Fälle kann bei der unteren Wasserbehörde eine Ausnahme im Einzelfall beantragt werden. Das Antragsverfahren ist ergebnisoffen.

Darf ich Sportplätze oder andere Grünflächen mit Wasser aus einem Gewässer bewässern?

Nein, sofern das Wasser hierfür aus einem oberirdischen Gewässer mittels Pumpe oder Schlauch entnommen wird. Auch eine vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung insoweit nicht genutzt werden.

Darf ich Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz verwenden?

Ja. Die Allgemeinverfügung richtet sich gegen die Entnahme aus oberirdischen Gewässern.

Die Nutzung des öffentlichen Trinkwassernetzes ist von dieser Allgemeinverfügung nicht betroffen. Unabhängig davon bittet der Landkreis darum, auch Trinkwasser sparsam und verantwortungsvoll zu verwenden.

Ein sparsamer Umgang mit Trinkwasser hilft, die vorhandenen Wasserressourcen zu schonen und unnötige Belastungen der Wasserversorgung zu vermeiden.

Darf ich Wasser aus meinem privaten Brunnen verwenden?

Das in der Allgemeinverfügung geregelte Verbot betrifft die Entnahme aus oberirdischen Gewässern und Quellen. Die Allgemeinverfügung enthält daher kein allgemeines Verbot der Grundwasserentnahme aus privaten Brunnen.

Unabhängig davon gilt auch hier der Appell zu einem sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser. Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse und sonstige rechtliche Vorgaben für die jeweilige Grundwasserentnahme sind weiterhin zu beachten.

Darf Vieh weiterhin aus einem Bach oder einer Quelle getränkt werden?

Ja. Das Tränken von Vieh ist ausdrücklich von der Untersagung ausgenommen – allerdings nur das Tränken von Vieh direkt ohne Anstauen an entsprechenden Tränkstellen.

Ein Abfüllen von Trögen oder Behältnissen zum Transport mithilfe von Pumpen oder Schläuchen ist nicht gestattet.

Gibt es weitere Ausnahmen?

Über Ausnahmen von den Regelungen der Allgemeinverfügung entscheidet die untere Wasserbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen auf Antrag im Einzelfall.

Eine Ausnahme ist daher nicht automatisch gegeben, sondern muss beantragt und von der Wasserbehörde geprüft werden.

Was kann ich selbst tun, um Wasser zu sparen?

Auch außerhalb des konkreten Verbots ist ein sparsamer Umgang mit Wasser wichtig.

Für die Gartenbewässerung empfiehlt es sich insbesondere,

  • gesammeltes Regenwasser zu verwenden
  • nur dort zu bewässern, wo es tatsächlich erforderlich ist
  • möglichst gezielt und bodennah zu gießen
  • Verdunstungsverluste möglichst gering zu halten
  • auf eine unnötige Bewässerung von Rasenflächen zu verzichten
  • Pflanzen auszuwählen, die mit trockenen Bedingungen gut zurechtkommen.

Gerade in längeren Trockenperioden sollte Wasser möglichst effizient eingesetzt werden.

Wie lange gilt das Verbot?

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2026.

Verbessert sich die Wasserführung der Gewässer durch ausreichend ergiebige und nachhaltige Niederschläge, kann die untere Wasserbehörde das Verbot vorzeitig aufheben.

Warum reichen die Niederschläge der vergangenen Wochen nicht aus?

Für die Wasserführung eines Gewässers ist nicht allein entscheidend, ob es an einzelnen Tagen regnet oder wie viel Regen kurzfristig fällt. Nach der langen Trockenperiode sind die Böden sehr trocken.

Ein Teil des Niederschlags wird zunächst benötigt, um die Bodenwasservorräte wieder aufzufüllen. Kurz andauernde oder lokal begrenzte Niederschläge führen deshalb häufig nur zu einem vorübergehenden Anstieg der Wasserführung.

Für eine nachhaltige Verbesserung wären flächendeckende und ergiebige Niederschläge über einen längeren Zeitraum erforderlich.

Warum ist eine niedrige Wasserführung für die Natur problematisch?

Bäche und Flüsse sind nicht nur Wasserläufe, sondern wichtige Lebensräume. Fische, Kleinstlebewesen, Pflanzen und andere Organismen sind auf eine ausreichende Wasserführung angewiesen.

Sinkt der Wasserstand dauerhaft stark ab oder fällt ein Gewässer trocken, können sich die Lebensbedingungen erheblich verschlechtern.

Eine Mindestwasserführung ist deshalb notwendig, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Was passiert, wenn trotz Verbots Wasser entnommen wird?

Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die zuständigen Behörden überwacht.

Wer entgegen der Allgemeinverfügung Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Was mache ich, wenn ich eine verbotene Wasserentnahme beobachte?

Hinweise auf Verstöße können der zuständigen unteren Wasserbehörde (E-Mail: wasser@lra-sm.de, Tel.: 03693/485-8368) gemeldet werden.

Bei einer Meldung sind möglichst konkrete Angaben hilfreich, beispielsweise Ort, Gewässer, Zeitpunkt und Art der beobachteten Wasserentnahme. Die zuständigen Behörden prüfen entsprechende Hinweise und können bei Verstößen ordnungsrechtliche Maßnahmen einleiten.

Wird es Kontrollen geben?

Ja. Die zuständigen Behörden werden die Einhaltung des Wasserentnahmeverbotes überwachen und bei entsprechenden Hinweisen oder im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit Kontrollen durchführen.

Was kann jeder Einzelne jetzt tun?

Der Landkreis bittet alle Bürgerinnen und Bürger um einen sparsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Wasser.

Insbesondere sollte auf vermeidbare Wasserentnahmen und einen unnötigen Wasserverbrauch verzichtet werden. Auch wenn eine bestimmte Nutzung rechtlich noch zulässig ist, sollte in der aktuellen Niedrigwassersituation immer geprüft werden, ob sie tatsächlich notwendig ist.

Wasser ist eine endliche Ressource. Der Schutz unserer Gewässer ist eine gemeinsame Aufgabe.

Wo kann ich die Allgemeinverfügung nachlesen?

Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen am 14. August 2026 öffentlich bekannt gemacht.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung werden außerdem auf der Internetseite des Landkreises unter www.lra-sm.de veröffentlicht.

Die Begründung kann darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Obertshäuser Platz 1, Haus 4, Zimmer 210, eingesehen werden.