Information der Einrichtungs- & Pflegedienstleitung
Die Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde am 05. Mai 2021 an das neue Infektionsschutzgesetz angepasst. Aus diesem Grund ergeben sich für unsere Einrichtung ab 10.05.21 folgende Maßnahmen zur Durchführung von Besuchen:
Der Besucher darf bei einer 7-Tage-Inzidenz bis einschließlich 200 täglich, bei einer 7-Tage- Inzidenz von mehr als 200 wöchentlich wechseln
Die Besuchszeiten bleiben vorerst bestehen (bis 3x wöchentlich, Montag bis Freitag 13.00 -17.00 Uhr, sowie im Wechsel Samstag/Sonntag 14.00-17.00 Uhr jeweils 1 Stunde);
Besuchszeiten an den Feiertagen werden rechtzeitig bekannt gegeben > Himmelfahrt, Pfingstsamstag, Pfingstmontag sowie Fronleichnam besteht die Möglichkeit zum Besuch
In Ausnahmefällen (z.B. Sterbebegleitung, akuter Gesundheitszustand des Bewohners) sind in Absprache mit der Einrichtungsleitung Besuche zulässig
Die A-H-A Empfehlungen während der Besuchszeiten sind weiterhin für den Besucher verpflichtend, d.h. Tragen der FFP2 –Maske während des gesamten Besuches, Halten eines Abstandes zum
Bewohner von mind. 1,5 m, Tragen des Schutzkittels, Einhalten der bekannten Hygienemaßnahmen
Eine Registrierung zur Kontaktnachverfolgung ist ab einer Inzidenz von über 100 verpflichtend
Besuchern darf der Zutritt nur nach erfolgter Testung mittels Antigenschnelltest (nicht älter als 24h) bzw. eines PCR-Test(nicht älter als 48h) mit negativem Testergebnis gewährt werden
Ausnahmen:
Besucher die vollständig geimpft (2 Wochen nach der 2.Impfung) bzw. genesen sind (Infektion darf maximal 6 Monaten nach Genesung zurückliegen), sind nicht zur Durchführung oder zum Nachweis einer Testung verpflichtet, sofern die besuchte Person ebenfalls vollständig geimpft bzw. genesen ist
Beispiel: Besucher ist geimpft/genesen >Bewohner geimpft/genesen > keine Testpflicht
Besucher ist geimpft/genesen > Bewohner nicht geimpft/keine Infektion > Testpflicht
Eine Impfung bzw. eine überstandene Infektion ist vom Besucher schriftlich nachzuweisen (Impfausweis bzw. Bescheinigung des Landkreises über den Quarantänezeitraum)