Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen beträgt am Donnerstag 20,8. Damit liegt die Inzidenz nun seit fünf Werktagen unter dem Schwellenwert 35, sodass am Samstag, den 12. Juni 2021, weitere Lockerungen in Kraft treten.
Landrätin Peggy Greiser weiß, das viel von den Menschen in den letzten Monaten abverlangt wurde. Auch die freiheitlichen Einschnitte waren sehr hart, viel länger als in anderen Kreisen.
Wir haben mit Ihr über diese Zeit gesprochen und wollten wissen wie es weiter geht. Ebenso wollten wir wissen, ob die Landbevölkerung Schuld an den hohen Inzidenz-Werten vor ein paar Wochen Schuld waren, wie es Ministerpräsident von Thüringen, Bodo Ramelow sagte.
Hier das Interview:
Inzidenz unter 35
Ab Samstag, den 12. Juni 2021 gelten weitere Lockerungen im Landkreis SM
· Kontaktbeschränkung: in geschlossenen Räumen: Haushalt + 10 Personen (+ Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen für die ein Sorge- bzw. Umgangsrecht besteht)*; im Freien: keine Beschränkung, nur Empfehlung
· Ausgangbeschränkung: keine
· Schulen und Kitas: Phase Grün (Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz)
Informationen über die weiteren Regelungen im Bildungsbereich erhalten Sie unter: https://www.lra-sm.de/?page_id=22829
· Öffentliche Veranstaltungen: in geschlossenen Räumen (mit Testpflicht*, keine Kontaktnachverfolgung, Anzeigepflicht 2 Werktage vorab), im Freien (keine Tests und Kontaktnachverfolgung, Anzeigepflicht 2 Tage vorab), Die ordnungsbehördliche Anmeldung muss mindestens 5 Werktage vor der geplanten Veranstaltung bei der kommunalen Ordnungsbehörde erfolgen
· Gastronomie: in geschlossenen Räumen (keine Terminvereinbarung notwendig, keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung), im Freien (keine Terminvereinbarung notwendig, keine Testpflicht und Kontaktnachverfolgung), es gelten die Kontaktbeschränkungen
· Campingplätze, Ferienwohnungen und -häuser: Kontaktnachverfolgung notwendig
· Hotels, Pensionen, Beherbergungsbetriebe: keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig
· Reisebusveranstaltungen: keine Tests und Kontaktnachverfolgung, Maskenpflicht im Bus (medizinische Maske oder FFP2)
· Einzelhandel: keine Tests und Kontaktnachverfolgung; 10 qm pro Kunde, ab 800 qm Gesamtfläche: 20 qm pro Kunde
· Körpernahe Dienstleistungen: Kontaktnachverfolgung notwendig; Test* nur, wenn medizinische Gesichtsmaske nicht durchgängig getragen werden kann
· Museen und Gedenkstätten: in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig)
· Freizeit- und Sportangebote (inkl. Fitnessstudios und Saunen): in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig), im Freien (keine Personenbegrenzung, keine Tests und Kontaktnachverfolgung)
· Organisierter Vereinssport (Amateurbereich): ohne Teilnehmerbegrenzung unter freiem Himmel, Zulassung Zuschauer muss beim Gesundheitsamtes angezeigt werden (Anzeigepflicht 10 Tage vorab), in der Halle besteht Testpflicht* für Zuschauer, keine Testpflicht für Sportler und Übungsleiter
· Musik- und Kunstschulen, Nachhilfeschulen, Angebote der Umweltbildung, Hundeschulen: in geschlossenen Räumen (keine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung notwendig)
· Gesangs- und Blasmusikunterricht: in geschlossenen Räumen (mit Testpflicht* und Kontaktnachverfolgung)
· Versammlungen & Gottesdienste: unter freiem Himmel ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig, in geschlossenen Räumen nach räumlichen Gegebenheiten (Mindestabstand von 1,5 m muss gewahrt werden)
· Bestattungen & Eheschließungen: Zulässige Teilnehmerhöchstzahl je nach räumlichen Gegebenheiten (AHA+L Regeln beachten)
· Tanz- und Ballettschulen, Yogaschulen, etc.: in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung (keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig)
· Bäder: Freibäder (keine Personenbegrenzung - Einhaltung der Mindestabstände muss gewährleistet sein, keine Tests und Kontaktnachverfolgung), Hallenbäder (keine Tests, Kontaktnachverfolgung notwendig)
· Clubs und Diskotheken, Tanzlustbarkeiten: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Öffnung nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (Testpflicht und Kontaktnachverfolgung)
· Prostitutionsstätten: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Zwei-Personen-Regel (mit Testpflicht* und Kontaktnachverfolgung)
· Swingerclubs: Antragspflicht 10 Tage vor erstmaliger Öffnung, Öffnung nur nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (Testpflicht und Kontaktnachverfolgung)