Am Dienstag kontrollierten Beamte der spezialisierten Schwerverkehrsüberwachung der Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld gegen 12 Uhr einen Gefahrgut-Sattelzug an einer Rastanlage im Bereich von Alsfeld an der A 5.
Aufgrund zahlreicher Ladungssicherungsmängel an der Gefahrgutfracht musste die Weiterfahrt des mit orangefarbener Tafel gekennzeichneten Transports in der Folge unmittelbar untersagt werden.
Fehler hatten bereits bei der Beladung des Sattelanhängers dazu geführt, dass die rund 24 Tonnen Natriumhydroxid-Granulat, sogenanntes Ätznatron, nicht mehr sachgerecht zu sichern waren.
Mehrere hunderte 25 kg Kunststoffsäcke mit Gefahrgutinhalt waren auf Paletten gestapelt und mit Kunststofffolie zu einer zweistelligen Anzahl an Ladeeinheiten gebündelt worden.
Die Paletten waren jedoch nur unzureichend mit Anti-Rutsch-Matten unterlegt worden, was dazu führte, dass Ladungsbewegungen bei sogenannten verkehrsüblichen Fahrzuständen - wie beispielsweise Vollbremsungen, plötzlichen Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten - nicht auszuschließen gewesen wären.
Weil die Ladung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht formschlüssig an die Planenaufbauten des Sattelanhängers herangeladen werden konnte, hätte entstehende Bewegungsenergie gegebenenfalls sogar zum Ladungsverlust und damit auch zum Freiwerden des Gefahrgutes führen können.
Eine alleinige Sicherung der Ladung durch Spanngurte war ebenfalls nicht möglich, da bei entsprechender Vorspannung der Zurrgurte, die nicht formstabilen Säcke sicher beschädigt worden wären und das Gefahrgut hätte ausgetreten können. Ein Freiwerden dieses Stoffes musste jedoch in jedem Fall ausgeschlossen werden.
Hierzu muss man wissen, dass Natriumhydroxid bei Berührung mit menschlicher Haut schwere Verätzungen verursachen und auch zu schweren Augenschäden führen kann.
Ätznatron wird beispielsweise als Hauptbestandteil von Abflussreinigern verwendet und reagiert heftig mit Wasser unter starker Hitzeentwicklung.
Deshalb werden die Nachsicherungsarbeiten der zum Glück unbeschädigt gebliebenen Gefahrgutgebinde, auf dem Lkw-Parkplatz der Ratsanlage nur bei trockenem Wetter und unter größter Sorgfalt durchgeführt werden können. Erst danach wird die Weiterfahrt des Sattelzuges mit polnischer Zulassung gestattet werden können.
Gegen den 40-jährigen Fahrer wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde bei ihm eine Sicherheitsleistung im mittleren dreistelligen Eurobereich erhoben.
Als weiterer gefahrgutrechtlicher Pflichtenträger wird das verladende Unternehmen bei der zuständigen Verfolgungsbehörde, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, beanzeigt werden. Die Regelbuße für den Verlader liegt dabei deutlich höher, als beim Fahrerverstoß.
Weil der verwendete Sattelanhänger für den Transport und die Sicherung der Ladeeinheiten mit dem Ätznatron an sich geeignet war und auch ausreichend geeignete Ladungssicherungsmittel mitgeführt wurden, wird das Transportunternehmen, im Gefahrgutrecht Beförderer genannt, selbst mit keiner Anzeige rechnen müssen.
Einen gewissen verkehrserzieherischen Aspekt dürften im Nachgang auch die sicherlich nicht unerheblichen Kosten für die aufwendige Nachsicherung des hier gestoppten Gefahrgutzuges mit sich bringen.