Die Stadt Ostheim v.d.Rhön weist darauf hin, dass zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz die Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) von Grundstücken an Gehsteigen, auch die von Baulücken in der Stadt Ostheim v.d. Rhön und deren Stadtteile, die Gehsteige von Schnee und Eis zu räumen haben.
Ist kein Gehsteig vorhanden, so haben die Anlieger am Rande der öffentlichen Straßen, in einer Breite von 1 Meter, einen entsprechenden Streifen von der Straßengrundstücksgrenze aus, zu räumen und zu streuen.
Dies gilt auch für Anlieger an Parkplätzen und öffentlichen Freiflächen.
Diese Sicherungsmaßnahmen für Gehbahnen im Winter sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr bis jeweils 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Gehbahnen mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Nur bei extremer Eisglätte (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Auch alle Grundstückseigentümer werden gebeten, deren Grundstücke an Gehwegen/Straßen angrenzen, darauf zu achten, dass die Bepflanzungen und die Hecken nicht in die Gehwege/ Straßen ragen.
Die Rückschnitte sind so ausreichend vorzunehmen, dass die Gehwege/Straßen in vollem Umfang genutzt werden können.
Verstöße gegen diese Räum- und Streupflicht können nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und der Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Ostheim v.d.Rhön mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ist online unter www.ostheim.de zu finden.