In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Silvesterfeuerwerkskörpern gesetzlich verboten. Darauf weist die Ordnungsbehörde der Stadt Hünfeld hin.
Grundsätzlich sollten alle einschlägigen Empfehlungen auf den Verpackungen der Feuerwerkskörper beachtet werden, um ein gefahrloses Abbrennen sicherzustellen.
Deshalb sollte jeder, der Raketen und Böller an Silvester anzündet, sich vergewissern, dass der Ort auch geeignet ist.
Um Konflikte und Probleme zu vermeiden, sollte auch genügend Abstand zu landwirtschaftlichen Anwesen mit Tierbeständen und leicht entzündlichen Trockenfuttervorräten gehalten werden.
Feuerwerkskörper dürfen ohnehin nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Außerhalb dieser Silvesterzeit ist eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich.
Selbstverständlich ist auch, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern entstandene Verunreinigungen möglichst zeitnah beseitigt werden, teilt die Ordnungsbehörde mit.