In der Bad Hersfelder Innenstadt fanden am Dienstagnachmittag gemeinsame Kontrollen der Polizeidirektion Hersfeld-Rotenburg, des Zolls sowie der Stadt Bad Hersfeld statt.
Das Polizeipräsidium Osthessen führt in unregelmäßigen Abständen in allen drei Landkreisen gemeinsame Kontrollen mit seinen Sicherheitspartnern durch - so auch im Landkreis Hersfeld-Rotenburg.
Unter Federführung der Polizeidirektion Hersfeld-Rotenburg, kontrollierten Beamtinnen und Beamte der Bad Hersfelder Polizei mit Unterstützung des Polizeipräsidiums Einsatzes gemeinsam mit dem Zoll, sowie dem Bau-, Gewerbe- und Ordnungsamt der Stadt Bad Hersfeld mehrere Objekte und Personen im Innenstadtbereich entlang der Breitenstraße.
Bilanz der Kontrollen
Die Einsatzkräfte nahmen mehrere Gewerbebetriebe hinsichtlich der Einhaltung des Jugendschutzgesetztes sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervorschriften in Augenschein. Auch gewerberechtliche, bauamtliche und steuerrechtliche Verstöße wurden überprüft.
Dabei wurde unter anderem in einem Geschäft eine größere Menge unzulässiger Tabakerzeugnisse ("Snus") sichergestellt und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Vor allem nutzten die Einsatzkräfte die Kontrollen, um in der Innenstadt sowie dem Schilde- und Jahnpark Präsenz zu zeigen. Von 14.45 bis 17 Uhr wurden 48 Personen durch die Ordnungshüter kontrolliert.
Sechs Personen, die mit Fahrrädern und E-Scootern in der Fußgängerzone unterwegs waren, wurden mündlich verwarnt. In zwei Fällen verhängten die Ordnungshüter aufgrund dessen zudem ein Bußgeld.
Gegenüber einer Person wurde ein Platzverweis ausgesprochen. Darüber hinaus führten die Einsatzkräfte in der Fußgängerzone gezielt Bürgergespräche und sensibilisierten Minderjährige zu potentiell schädlichen Einflüssen wie dem Alkohol- und Tabakkonsum - aber auch im Hinblick auf das neue Konsumcannabisgesetz.
Mit den wiederkehrenden Kontrollen möchte die Polizei mit ihren Sicherheitspartnern neben der Überprüfung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben sowie der konsequenten Ahndung von strafrechtlich relevanten Verstößen, vor allen das allgemeine Sicherheitsempfinden von Bürgerinnen und Bürgern stärken.
Hinweis zum "Snus":
Hierbei handelt es sich um ein Tabakerzeugnis, welches durch den Konsumenten durch platzieren zwischen dem Zahnfleisch und der Oberlippe "Oral" konsumiert wird.
Diese "Snus" stellen zwar keinen Steuergegenstand nach dem Tabakgesetz dar, aber nach § 11 Tabakerzeugergesetz (TabakerzG) dürfen keine Tabakerzeugnisse, die zum oralen Verzehr gedacht sind, in den Verkehr gebracht werden.
Bei Verstoß stellt eine Straftat dar und wird nach dem § 34 (1) Nr. 4 c TabakerzG sanktioniert.