Gastbeitrag von Maike Höpp (ADAC)
Tiefstehende Sonne, dunkle Tage und wechselnde Witterungsverhältnisse: der Herbst ist eine der herausforderndsten Zeiten für alle Verkehrsteilnehmer.
Buntes Laub an den Bäumen ist im Herbst ein besonders schönes Farbenspiel. Sobald die Blätter auf den Straßen liegen, können sie jedoch zur Rutschgefahr werden.
Bunte Rutschgefahr
Auf nasser Fahrbahn verlängert sich der Bremsweg bei einer Vollbremsung im Vergleich zu trockenem Asphalt deutlich. Wenn dann noch herbstliches Laub auf die feuchten Straßen fällt, entsteht eine rutschige Mischung, die ähnlich wie eine dünne Schneeschickt wirken kann. In solchen Situationen können die Reifen den direkten Kontakt zur Straße verlieren.
„Autofahrer sollten jetzt besonders aufmerksam unterwegs sein. Überhöhte Geschwindigkeit, plötzliches Bremsen oder abrupte Lenkmanöver können auf der feuchten Fahrbahn besonders gefährlich werden“, warnt Wolfgang Herda, Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen.
Mehr noch als in der warmen Jahreszeit gilt in Herbst und Winter: Abstand halten, Geschwindigkeit reduzieren und Licht an.
Mit dem Fahrrad durch den Herbst
Auch auf Radwegen oder am Fahrbahnrand sammelt sich heruntergefallenes Laub – in Verbindung mit Nässe werden die Blätter zu einem rutschig-schmierigen Untergrund. Unebenheiten auf der Fahrbahn, Bordsteinkanten oder Schlaglöcher werden verdeckt. Zudem können sich darunter Äste oder Steine verstecken, die schnell zu einem Sturz führen können.
„Im Herbst kann es für Fahrradfahrer sinnvoll sein den Luftdruck abzusenken, um die Auflagefläche des Reifens zu erhöhen. So lässt sich das Rad mit mehr Grip über rutschigen Belag steuern“, rät Wolfgang Herda.
Das Problem mit dem Laub
Das Beseitigen von Laub wird rechtlich ähnlich behandelt wie das Schneeräumen. Die Kommunen tragen grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht und müssen dafür Sorge tragen, dass Straßen, Gehwege und Plätze gefahrlos passierbar sind.
Allerdings können die Kommunen den Hausbesitzer verpflichten, den Bürgersteig sauber zu halten. Dann ist der Hausbesitzer in der Haftung. Besitzt dieser eine Mietwohnung, kann er die Aufgabe des Laubräumens an seine Mieter übertragen.
Im Herbst ist es laut Oberlandesgericht Hamm jedoch unvermeidbar, dass Laub oder Nadeln auf Straßen und Wege fallen. Das ist insbesondere bei Rad- und Gehwegen der Fall, die durch ländliches Gebiet und ein Waldstück führt.
Handelt es sich bei der Verschmutzung der Wege um einen normalen herbstlichen Zustand steht die Kommune laut Gericht nicht in der Pflicht die Wege direkt zu säubern.
Der Umfang der Reinigungspflicht richte sich dabei nach der Verkehrsbedeutung des Weges sowie möglichen Gefahrenstellen.
Ist der Radweg wegen Laub unbefahrbar und ein sicheres Vorankommen nicht möglich, darf auf die Straße ausgewichen werden. Der Fußweg darf nur dann genutzt werden, wenn dies ausdrücklich durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist.