Ehrenamtliche Richterinnen & Richter aus dem Landkreis SM gesucht

Mitteilung des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

Am 10. November 2025 endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter*innen bei den Verwaltungsgerichten in Thüringen.

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen ist deshalb aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Meiningen 39 Bürgerinnen und Bürger als ehrenamtliche Richter*innen vorzuschlagen.

Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Landkreises entscheidet der Kreistag. Der beim Verwaltungsgericht Meiningen eingesetzte Wahlausschuss wählt dann im Herbst insgesamt 70 ehrenamtliche Richter*innen aus 140 Vorschlägen. Die ehrenamtlichen Richter*innen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Zum Verwaltungsgerichtsbezirk zählen auch die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg, der Wartburgkreis sowie die kreisfreie Stadt Suhl, die ebenfalls Vorschlagslisten einreichen müssen.

Die ehrenamtlichen Richter*innen entscheiden zusammen mit den Berufsrichtern in verwaltungsrechtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen. Sie wirken dabei als ehrenamtliche Richter*innen bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die berufsmäßigen Richter*innen mit.

Wer an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter*in interessiert ist, wird gebeten, sich bis spätestens 2. Mai 2025 an das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Büro Kreistag, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen, E-Mail: kreistag@lra-sm.de, Telefon: 03693/485-8262, Fax: 03693/485-8258 zu melden. Ansprechpartnerin ist Frau Köllner unter der oben genannten Nummer.

Um die Bewerbungen bearbeiten zu können, benötigt das Landratsamt die Angabe von: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift. Idealerweise nutzen Bewerber*innen den Personalbogen auf der Internetseite des Landkreises Schmalkalden-Meiningen: www.lra-sm.de.

Vorschläge können auch durch die Fraktionen und die hinter ihnen stehenden politischen Parteien und Gruppierungen des Kreistages, andere gesellschaftliche Einrichtungen, Organisationen und Vereine sowie Bürger*innen eingereicht werden.

Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Vom Amt eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:

· Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

· Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

· Personen, die nicht das Wahlrecht zum Thüringer Landtag besitzen, Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zum Thüringer Landtag, nicht der Kommunalvertretungen.

· Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer

· gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,

· wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu ehrenamtlichen Richtern können ferner nicht berufen werden:

· Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

· Richter*innen,

· Beamte*innen und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

· Berufssoldaten*innen und Soldaten*innen auf Zeit

· Rechtsanwälte*innen, Notare*innen und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.