Mitteilung des Landratsamtes Wartburgkreis
Die Untere Naturschutzbehörde im Umweltamt des Wartburgkreises informiert über Regelungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz: Wer auf dem eigenen Grundstück, oder im entsprechenden Auftrag, Bäume fällen oder Hecken und Gebüsche zurückschneiden möchte, hat dafür noch bis Ende Februar Zeit.
Ab 1. März greift das naturschutzrechtliche Verbot, das bis 30. September gilt: In diesem Zeitraum ist es untersagt, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Gleiches gilt für Röhrichte, die im genannten Zeitraum ebenfalls nicht zurückgeschnitten werden dürfen. Die Verbote dienen dazu, die heimische Tierwelt zu schützen, die auf diese Lebensräume als Fortpflanzungs- und Ruhestätten angewiesen ist.
Was im Sommerhalbjahr noch erlaubt ist
Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig, etwa zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Bei Röhrichten ist in dieser Zeit nur ein abschnittsweiser Rückschnitt möglich.
Ausnahmen und Verantwortlichkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten die Verbote nicht, beispielsweise für behördliche Maßnahmen, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für zulässige Bauvorhaben, wenn lediglich geringfügiger Gehölzbewuchs zur Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden muss Für Eingriffe und Bauvorhaben ist zumeist eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Für die Verkehrssicherheit ist, auf eigene Kosten, der jeweilige Baumeigentümer verantwortlich. In Zweifelsfällen und bei besonders stattlichen, grundsätzlich erhaltenswerten Bäumen empfiehlt das Umweltamt, einen öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen hinzuzuziehen.
Auch im Winterhalbjahr sind bei Rodungen von Waldstücken oder umfangreicheren Baumfällungen die waldrechtlichen Regelungen zu beachten. Zuständig ist hier der ThüringenForst als untere Forstbehörde.
Nester und Fledermäuse oft schwer erkennbar
Das Umweltamt weist darauf hin, dass Vogelnester in Bäumen und Hecken sowie Fledermäuse in Baumhöhlen selbst bei genauer Inaugenscheinnahme häufig nur schwer zu entdecken sind.
Viele Vogelarten verhalten sich während der Brut sehr unauffällig, auch größere Arten wie Ringel- oder Türkentauben. Besonders kleine Arten wie Winter- und Sommergoldhähnchen sind oft kaum zu sehen.
Fledermäuse wiederum fliegen überwiegend in der Dämmerung und Dunkelheit ein und aus, zudem sind Baumhöhlen ab einer gewissen Höhe von unten nicht einsehbar.
Ganzjähriger Schutz für Horste und Höhlenbäume
Greifvogelhorste sowie besiedelbare Höhlenbäume (z.B. mit Spechthöhlen) sind ganzjährig geschützt. Sie werden oft jährlich wiederkehrend, teils von unterschiedlichen, besonders geschützten Arten, genutzt.
Eine Entfernung erfordert daher in der Regel eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Grundlage hierfür sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote.
Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt telefonisch unter: 03695 616701 zur Verfügung.



