Wartburgkreis: Ungenehmigte Entfernung von Biberhauptdämmen ist strafbar

Aus aktuellem Anlass weist das Umweltamt des Wartburgkreises darauf hin, dass die ungenehmigte Entfernung von Biberhauptdämmen eine Straftat nach § 71 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) darstellt.

Entsprechende Feststellungen und Anzeigen werden an die für die Verfolgung von Straftaten zuständige Staatsanwaltschaft in Meiningen weitergeleitet.

Seit seinem Erstnachweis im Jahr 2009 in der Rhön hat sich der Biber entlang der Gewässer im Wartburgkreis annähernd flächendeckend ausgebreitet.

Ungeachtet dessen steht er weiterhin unter besonderem und darüber hinaus unter strengem Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie der Bundesartenschutzverordnung. Grundlage dieser Einstufung ist insbesondere die Aufnahme des Bibers in die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).

Im Bereich der Hauptströme größerer Flüsse wie Werra und Hörsel errichtet der Biber in der Regel keine Dämme, da dort der Wasserstand ausreicht, um den Eingang seiner Burg unter Wasser zu halten.

Dadurch bleibt dieser für Fressfeinde unzugänglich. In diesen Bereichen gräbt der Biber seine Burg in das Ufer, wobei der eigentliche Bau oberhalb des Wasserspiegels liegt, aber weiterhin von Erdreich umgeben ist.

Reicht die Erdüberdeckung nicht aus, errichtet er aus Holz eine kuppelartige Abdeckung, die als sogenannte „Mittelburg“ bezeichnet wird.

An kleineren Gewässern, in denen der Wasserstand hierfür nicht ausreicht, staut der Biber das Wasser mit einem Damm an. Nur so kann er sicher unter Wasser in seine Burg gelangen.

Gerade in dieser Zeit ist besondere Vorsicht geboten: Im April, spätestens jedoch im Mai, werden die Biberjungen geboren. Sie sind zunächst völlig hilflos und nicht schwimmfähig.

Wird der Wasserstand durch die Beschädigung oder Entfernung eines Staudamms drastisch abgesenkt, verliert die Biberburg ihren Schutz. In der Folge wird sie vom Biber aufgegeben, wodurch insbesondere Jungtiere kaum Überlebenschancen haben.

Gleichzeitig ist dem Umweltamt bewusst, dass die durch Biberdämme verursachten Wasseranstauungen in Einzelfällen zu Problemen führen können, etwa durch die Überflutung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen.

Solche Konflikte können jedoch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) gelöst oder zumindest gemildert werden.

Zur Unterstützung vor Ort stehen zudem besonders geschulte ehrenamtliche Biberberater zur Verfügung. Für den Raum Bad Salzungen ist dies Klaus-Martin Luther aus Tiefenort, für den Raum Eisenach und umliegende Gemeinden Peter Thiel aus Eisenach.

Darüber hinaus liegen inzwischen praktische Erfahrungen mit fachgerecht ausgeführten Biberdamm-Drainagen vor. Auf diese Weise können Überstauungen angrenzender Flächen reduziert werden, ohne den Biber aus seinem Lebensraum zu verdrängen. Dabei verbleibt dem Tier ein notwendiger Mindestwasserstand von 60 bis 80 Zentimetern.