Wer nach 1971 geboren wurde und einen alten Papierführerschein besitzt, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss diesen bis zum 19. Januar 2025 umtauschen.
Wer in den Jahren von 1965 bis 1970 geboren wurde, der hat noch bis zum 19. Januar 2024 Zeit, seinen Führerschein zu tauschen. Der Wechsel kann auch noch später vorgenommen werden.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Fahrerlaubnis zwar gültig bleibt, aber das Dokument seine Gültigkeit verliert. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann von der Polizei mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet werden.
Der Führerschein wird bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes umgetauscht.
Erforderliche Unterlagen für den Umtausch
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- Führerschein im Original
- falls der Führerschein nicht durch das Landratsamt des aktuellen Hauptwohnsitzes ausgestellt wurde: „Karteikartenabschrift“ der Behörde, die den Papierführerschein ausgestellt hat (diese kann dort per Post, telefonisch oder online angefordert werden)
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- wer in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist und die vollwertige Fahrerlaubnisklasse 3 besitzt, kann auf Antrag die Fahrerlaubnis der Klasse T erhalten. Hierfür ist eine Bescheinigung über die land- und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeit (ausgestellt durch Bauernverband oder Landwirtschaftsamt) vorzulegen
Für diesen Antrag werden Gebühren in Höhe von rund 30 Euro mit Direktversand des Führerscheines (wenn möglich) erhoben.
Alle neuen EU-Führerscheine sind 15 Jahre lang gültig und müssen danach erneuert werden. Das Ablaufdatum (Ziffer 4b) steht auf der Vorderseite des Dokuments.