Quarantäne nun 10 Tage – Freitestung nach 7 – Neue Quarantäneregeln im Landkreis SM

Gastbeitrag von Christin Grobe

Bund und Länder haben sich vergangene Woche auf eine Verkürzung der Quarantäne-Zeiten verständigt, nach einem entsprechenden Erlass des Thüringer Gesundheitsministeriums als Rechtsgrundlage, gelten die neuen Quarantänezeiten nun auch in Thüringen.

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat auf dieser Grundlage seine Allgemeinverfügung zu den Quarantäne-Regeln für positiv PCR-Getestete angepasst.

Wie bisher gilt: Für positiv PCR-Getestete tritt eine sofortige und automatische Quarantäne-Pflicht in Kraft.

Weiterhin werden positiv Getestete aufgrund der Allgemeinverfügung aufgefordert, sich anhand eines Formulars als Infizierte zu melden und in diesem Zusammenhang notwendige personenbezogene Daten dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Dies kann über die Internetseite www.lra-sm.de erfolgen.

In die Allgemeinverfügung aufgenommen wurden die neuen Quarantäneregeln und Möglichkeiten der Freitestung:

· Personen mit positiven PCR-Test müssen von nun an nur noch 10 Tage in Quarantäne (gerechnet ab dem Tag nach dem positiven Befund). Ein möglicher Symptombeginn wird bei der Berechnung nicht mehr betrachtet. So wird die Berechnung der Quarantäne wesentlich vereinfacht.

· Die Absonderungsdauer kann auf 7 Tage verkürzt werden, wenn dem Gesundheitsamt ein negativer Befund einer PCR, eines alternativen Nukleinsäure-Amplikationsverfahrens oder Antigenschnelltest vorgelegt wird. Der Schnelltest kann bei einem Hausarzt, Arzt, Zahnarzt, einer Apotheke und den vom Landkreis beauftragten Schnelltestzentren durchgeführt werden. Der negative PCR- oder Antigenschnelltest muss dem Fachdienst Gesundheit an die E-Mail-Adresse hygiene@lra-sm.de übermittelt werden.

o Zusätzlich Bedingungen werden an eine Freitestung bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe etc. gestellt: Bei diesen ist eine Verkürzung der Absonderungsdauer auf sieben Tage nur nach mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit und abschließendem PCR-Test möglich.

Die Absonderung in häusliche Quarantäne endet am Tag nach der Vorlage des negativen Testergebnisses.

Wenn das Meldeformular „positiv PCR getestete Person“ ausgefüllt wurde, erfolgt kein weiterer Anruf des Gesundheitsamtes. Die Quarantäne tritt weiterhin automatisch, wie beschrieben, aufgrund der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen für Personen mit einer Covid-19-Erkrankung in Kraft. Als Quarantänebescheid gilt der positive PCR-Befund und die Allgemeinverfügung. Ein separater Quarantänebescheid wird für Personen mit positiven PCR-Befund nicht mehr erstellt, sondern nur noch für Kontaktpersonen.

Für die Kontaktpersonen gilt laut Ministeriumserlass:

· Asymptomatische Personen mit Auffrischungsimpfung (sog. Boosterimpfung)

sowie Personen, bei denen die vollständige Impfung oder eine Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sind von den Quarantäneverpflichtungen ausgenommen.

· Die Quarantäne der Kontaktpersonen, die oben genannte Bedingungen nicht erfüllen, beträgt weiterhin 10 Tage. Eine Freitestung wird gestattet. Hierzu ist ein PCR- oder Antigenschnelltest am 7. Tag nach dem positiven Befund möglich. Der Schnelltest kann bei einem Hausarzt, Arzt, Zahnarzt, einer Apotheke und den Schnelltestzentren des Landkreises durchgeführt werden. Der negative PCR- oder Antigenschnelltest muss dem Fachdienst Gesundheit per E-Mail (hygiene@lra-sm.de) übermittelt werden.

· Auch hier endet die Absonderung in häusliche Quarantäne am Tag nach der Vorlage des negativen Testergebnisses.

· Beschäftigte Kontaktpersonen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe etc. können sich per PCR- oder Antigenschnelltest am 7. Tag freitesten.

· Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Kontaktpersonen, einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in einer Gemeinschaftseinrichtung sind, können sich per PCR- oder Antigenschnelltest am 5. Tag freitesten. Bedingung ist, dass zum Zeitpunkt des Kontaktes eine Test- und Maskenpflicht in der Einrichtung galt. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen ihrer Ausbildung in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind.