Information des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen passt aufgrund der neuen Corona-Landesverordnung seine Allgemeinverfügung zu den Quarantäne-Regeln für positiv Getestete an (Wortlaut unter: www.lra-sm.de -> News -> Öffentliche Bekanntmachungen).
Für positiv Getestete (per PCR-Test oder bescheinigten Antigenschnelltest eines befugten Anbieters, z.B. eines Schnelltestzentrums) tritt eine sofortige und automatische Quarantäne-Pflicht in Kraft.
Weiterhin werden positiv Getestete aufgrund der Allgemeinverfügung aufgefordert, sich anhand eines Formulars als Infizierte zu melden und in diesem Zusammenhang notwendige personenbezogene Daten dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
Dies kann über die Internetseite www.lra-sm.de -> „Aktuelle Informationen zum Corona-Virus“ erfolgen. Laborbefunde werden dem Gesundheitsamt übermittelt, jedoch liegen nicht immer alle notwendigen Daten vor.
In der Allgemeinverfügung finden die neuen Quarantäneregeln des Freistaats Berücksichtigung:
· Für Personen mit positiven PCR-Test, einem positiven Antigenschnelltest eines zertifizierten Testzentrums oder einem positiven Testergebnis mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren gilt automatisch eine Absonderungspflicht
· Die Absonderungspflicht endet;
- nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand,
- ansonsten nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests
- wenn nach einem positiven Antigenschnelltest ein nachfolgender PCR-Test die Infektion nicht bestätigt
- Beschäftigte in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen darüber hinaus einen negativen Testnachweis (PCR-Test, bescheinigter Antigenschnelltest eines befugten Anbieters oder Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren) zur Beendigung der Quarantäne erbringen, wenn sie vor Ablauf von zehn Tagen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen.
- Der negative PCR- oder bescheinigter Antigenschnelltest muss dem Fachdienst Gesundheit an die E-Mail-Adresse hygiene@lra-sm.de übermittelt werden.
Wenn das Meldeformular „positiv getestete Person“ ausgefüllt wurde, erfolgt kein weiterer Anruf des Gesundheitsamtes.
Die Quarantäne tritt weiterhin automatisch, wie beschrieben, aufgrund der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen für Personen mit einer Covid-19-Erkrankung in Kraft.
Als Quarantänebescheid gilt ein positiver PCR-Befund oder ein bescheinigter Antigenschnelltest eines befugten Dritten (z.B. Schnelltestzentrum) und die Allgemeinverfügung.
Ein separater Quarantänebescheid wird für Personen mit positiven Befund nicht mehr erstellt. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass nur in Zusammenhang mit einem PCR-Befund ein digitales Genesenenzertifikat z.B. in Apotheken erstellt werden kann.
Für die Kontaktpersonen gilt laut aktueller Thüringer Verordnung keine verpflichtende Quarantäne mehr.
Asymptomatischen Kontaktpersonen wird dringend empfohlen für den Zeitraum von Tagen die physischen sozialen Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Das Gesundheitsministerium empfiehlt zudem tägliche Antigenschnell- bzw. Selbsttests.
Symptomatischen Kontaktpersonen empfiehlt das Gesundheitsamt dringend, einen Hausarzt aufzusuchen beziehungsweise einen zertifizierten Antigenschnelltest eines befugten Dritten (z.B. Schnelltestzentrum) oder PCR-Tests durchführen zu lassen