Mitteilung des Landgerichts Meiningen
Mit Erfolg wandte sich ein Gefangener gegen die Unterbringung in einem zu kleinen Gemeinschaftshaftraum in der JVA Untermaßfeld. Auf jeden der sechs Gefangenen entfiel ein Anteil von lediglich 5,33 m² Nettogrundfläche.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 30.11.2022, Az. 4 StVK 596/18, wurde festgestellt, dass die Art und Weise der Unterbringung des Gefangenen, der vier Monate in dem Haftraum verbrachte, rechtswidrig war.
Bei der Belegung eines Haftraums mit fünf oder sechs Gefangenen im geschlossenen Vollzug sei bei einer Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen ein Verstoß gegen die Menschenwürde gegeben.
So ist der Staat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht.
Nach dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch werden die Gefangenen während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist u.a. bei Zustimmung der Gefangenen möglich.
In Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, ist eine gemeinsame Unterbringung zudem möglich, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.
Eine Unterbringung von mehr als zwei Personen ist aber nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2024 zulässig.
Das Thüringer Oberlandesgericht verwarf eine von der Justizvollzugsanstalt gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20.02.2023, Az. 3 Ws 7/23.