Neue Regelung zur Bejagung von Waschbären: Allgemeinverfügung im Landkreis Fulda

Gastbeitrag von Sabine Burkardt

Seit dem 1. August 2026 gilt im Landkreis Fulda eine neue Allgemeinverfügung zur Lebendfangjagd auf Waschbären im befriedeten Bezirk. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Juli 2027.

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass für die in der Allgemeinverfügung geregelten Fälle keine gesonderte Einzelfallerlaubnis der Waffenbehörde nach § 10 Abs. 5 WaffG mehr erforderlich ist, um im Rahmen der zulässigen Lebendfangjagd einen gefangenen Waschbären direkt am Fangort im befriedeten Bezirk mit einer Schusswaffe tierschutzgerecht zu töten.

Die Möglichkeit richtet sich ausschließlich an Jägerinnen und Jäger, die im Landkreis Fulda wohnen bzw. jagdausübungsberechtigt im Landkreis Fulda sind.

Weitere Voraussetzungen sind ein gültiger Jagdschein, Sachkunde bezüglich der Fallenjagd, eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie die Einwilligung des Grundstückseigentümers.

Die Ordnungsbehörde des Landkreises Fulda weist darüber hinaus darauf hin, dass die weiteren Vorgaben und Voraussetzungen der Allgemeinverfügung zu beachten seien.

Für die praktische Umsetzung und die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls sind daher stets die dort getroffenen Regelungen maßgeblich.