Gastbeitrag von Sandra Blume
Ab dem 1. August 2019 kann das Jugendamt Kinderbetreuungsgebühren (außer Verpflegungskosten) für die Betreuung in Kindertagesstätten von Eltern übernehmen, die Sozialleistungen beziehen. Die Eltern müssen dazu einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Kosten werden ganz oder teilweise übernommen, wenn die Eltern oder Kinder folgende Leistungen beziehen:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG II),
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
- Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz,
- Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Dies ist durch den entsprechenden Bewilligungsbescheid für die Leistung nachzuweisen.
Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Kinderbetreuung besteht, richtet sich nach dem Gesamteinkommen der Familie (dieses muss unter der maßgeblichen Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch liegen bzw. darf diese nur geringfügig überschreiten).
Ausgaben wie angemessene Kosten der Unterkunft oder Fahrtkosten werden berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zur Übernahme der Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung, die entsprechenden Anträge sowie Hinweise zu den Unterlagen, welche für die Bearbeitung benötigt werden, sind im Jugendamt oder auf der Internetseite des Wartburgkreises (www.wartburgkreis.de) erhältlich.
Für telefonische Rücksprachen stehen Frau Rübsam (Tel: 03695 – 617138) und Frau Obst (03695 – 617 124) zur Verfügung.