Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Online-Portal für Arbeitgeber spätestens ab 11.3. verfügbar

Information des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Umsetzungserlass zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Infektionsschutzgesetz übermittelt.

In diesem Zusammenhang macht das Gesundheitsamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen noch einmal deutlich, dass für Bestandspersonal, das keinen Immunitätsnachweis vorlegt, ab dem 16. März 2022 kein automatisches Tätigkeits- und Betretungsverbot gilt.

Mit der Meldung tritt vielmehr ein Verwaltungsverfahren in Kraft, das eine Einzelfallprüfung nach sich zieht, die insbesondere auch die Versorgungssituation vor Ort berücksichtigt und erst nach Anhörungen beider Seiten – also der Beschäftigten und der Arbeitgeber – zu Entscheidungen führt.

Die konkreten Umsetzungsschritte für dieses Verwaltungsverfahren sind in dem Ministeriums-Erlass, der auch auf der Internetseite des Landkreises (www.lra-sm.de -> News -> Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht ist, detailliert beschrieben.

Darüber hinaus sind dort nochmals die betreffenden Einrichtungen und Unternehmen spezifiziert.

Die Meldung der Arbeitgeber soll beginnend ab 16. März 2022 innerhalb von zwei bis vier Wochen digital über ein Online-Meldeportal erfolgen. Dieses kann ab kommenden Freitag, 11. März, über die Internetseite des Landkreises (www.lra-sm.de) aufgerufen werden.

„Unsere bestehende Kontaktnachverfolgungssoftware wird um ein entsprechendes Modul erweitert, sodass wir dieses mit der vorhandenen Fachsoftware des Gesundheitsamtes verknüpfen.

Das Land Thüringen unterstützt hierbei die Gesundheitsämter im Freistaat“, erklärt der Verwaltungsleiter des Gesundheitsamtes, Alexander Höft.

„Wir wollen damit sowohl den Verwaltungsaufwand gering halten, aber auch den betroffenen Arbeitgebern eine entsprechende komfortable Lösung bieten. Zur sicheren Übertragung der Daten ist eine Registrierung des Arbeitgebers über die Meldeplattform notwendig.“

Das Gesundheitsamt bittet somit ausschließlich diesen Meldeweg zu nutzen und von postalischen Meldungen abzusehen.

Weitere Informationen zur Einrichtungsbezogenen Impflicht unter:
www.tmasgff.de/covid-19/impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht

Die aktuellste Fassung der „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“
des Bundesgesundheitsministeriums befindet sich unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Fragen von Arbeitgebern können über die hierfür eingerichtete Email impfpflicht@lra-sm.de gestellt werden.