Fragen & Antworten – Einführung der Biotonne im Landkreis Schmalkalden-Meiningen

Bis 31. Januar 2023 können Grundstückseigentümer und Nutzer von Grundstücken, die an die landkreisliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, dem Landratsamt melden, wenn Sie keine Biotonne benötigen.

Die Nutzung der Biotonne ist grundsätzlich für alle, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke zur Erfassung der häuslichen Bioabfälle mit Einführung ab 1. Januar 2025 verpflichtend.

Jedoch kann man sich bei fachgerechter und vollständiger Eigenverwertung durch den Fachdienst Abfall und Altlasten befreien lassen.

Warum wird die Biotonne eingeführt?

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist seit 2015 eine getrennte Erfassung des Bioabfalls gesetzlich vorgeschrieben, damit das wertvolle Biogut nicht in der Restmülltonne landet, sondern getrennt gesammelt und verwertet werden kann.

Aktuelle Analysewerte im Landkreis Schmalkalden-Meiningen der Jahre 2021 und 2022 belegen, dass im Restmüll weiterhin mehr als 40 Prozent organische Abfälle enthalten sind.

Zur getrennten Erfassung wird daher ab dem 1. Januar 2025 die Biotonne für private Haushaltungen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen eingeführt.

Durch die separate Einsammlung des Bioabfalls können die organischen Abfälle gezielt einer höherwertigen stofflichen und energetischen Verwertung zugeführt werden.

Über Biogasanlagen kann so Strom und Wärme aus organischen Abfällen hergestellt werden. Ein wichtiger Beitrag zur Daseinsfürsorge und zum Klimaschutz!

Wie gestaltet sich die Sammlung und Entsorgung?

Ab dem 1. Januar 2025 werden Bioabfälle über die Biotonne gesammelt und im Holsystem entsorgt. Die Leerung der Biotonne erfolgt ganzjährig 14-tägig.

Als Behältergrößen sind Bioabfallbehälter mit einem Behältervolumen von 80, 120 und 240 Liter vorgesehen (für Großwohnanlagen sind auch größere Behältergrößen möglich).

Eine Befreiung aufgrund von Eigenkompostierung oder Behältergemeinschaft ist möglich. Für die Biotonne wird eine gesonderte Abfallgebühr erhoben. Eine Zusatzausstattung mit kostenpflichtigen Bio-Filterdeckeln ist möglich.

Welches Mindestentleerungsvolumen für die Restmülltonne gilt bei Nutzung der Biotonne?

Bisher gibt es ein Mindestentleerungsvolumen von 400 Litern ohne Eigenkompostierung und von 240 Litern bei Eigenkompostierung pro Person und Jahr.

Bei Nutzung einer Biotonne soll dann künftig, auch ohne Eigenkompostierung, ein Mindestentleerungsvolumen von 240 Litern gelten. Die Mehrkosten für die Nutzung der Biotonne in Höhe von etwa 5 Euro pro Monat können so – bei konsequenter Mülltrennung – teilweise kompensiert werden.

Welche Bioabfälle werden gesammelt und was darf nicht in die Biotonne?

Ziel der Biotonne ist es, Bioabfall stofflich und energetisch optimal zu verwerten. Das gelingt nur mit einer hohen Qualität, das heißt mit möglichst reinem Bioabfall ohne Fremdstoffe.

Grundsätzlich sollen nur organische Abfälle aus der Küche und kleinere Mengen Grünabfälle, wie zum Beispiel Rasenschnitt, in der Biotonne entsorgt werden. Astiger Grünschnitt sollte zu Grünschnittannahmestellen gebracht werden.

Es dürfen keine Kunststoffbeutel in die Biotonne gegeben werden. Wird der Bioabfall in der Küche in einem Kunststoffbeutel erfasst, muss dieser in die Biotonne entleert und der Kunststoffbeutel separat über die Restmülltonne entsorgt werden.

Sehr feuchte Bioabfälle können in Zeitungspapier verpackt in die Biotonne gegeben werden, damit wird die Geruchsbildung minimiert, Feuchtigkeit gebunden und im Winter ein Anfrieren der Bioabfälle verhindert.

In welchen Fällen ist eine Befreiung von der Biotonne möglich?

Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sämtliche Bioabfälle ordnungsgemäß auf den zur privaten Lebensführung genutzten Grundstücken kompostiert/verwertet werden (Komposter, Komposthaufen, Kleintierhaltung).

Der entstandene Kompost ist vollständig auf den betreffenden Grundstücken aufzubringen. Dazu muss eine ausreichend große bewirtschaftete Aufbringungsfläche von mindestens 25 m² je Person zur Verfügung stehen.

Damit ist die Verwertungsfläche für den Kompost im Garten in Form von Beeten, Rabatten oder Grünflächen gemeint. Die Nährstoffe im Kompost sollen dabei der Aufnahme durch die Pflanzen im Grundstück dienen.

Mit der Mindestvorgabe an Aufbringungsfläche soll eine Überdüngung des Grundstücks mit negativen Folgen beispielsweise für das Grundwasser vermieden werden.

Die Befreiung von der Biotonne ist mittels des Formblattes, das mit dem Anschreiben an die Haushalte versendet wurde, schriftlich zu erklären.

Die erforderlichen Kriterien sind dabei zwingend nachzuweisen (Fotos, Lageplan etc.) und als Anlage mit dem Formblatt einzureichen. Zu den Nachweisen gehören die Dokumentation der Grundstücksfläche und Fotos der Kompostiermöglichkeiten.

Fotos vom Kompostplatz oder Behältern verstoßen nicht gegen den Datenschutz, außer natürlich der Nachbar/die Nachbarin oder andere datenschutzrelevante Personen/Informationen sind ohne entsprechende Zustimmung auf dem Bild erkennbar.

Datenerhebungen zur Ermittlung des Abfallaufkommens oder der Anschlusspflicht von Grundstücken sind aber im Abfall- und Abgabenrecht zulässig. Die detaillierte Datenschutzbelehrung ist auf der Internetseite www.lra-sm.de zu finden.

Die Anforderungen zur Befreiung der Biotonne können durch Beauftragte des Landkreises überprüft werden.

Es ist zu bedenken, dass die Eigenkompostierung bei vielen Abfällen aus der Küche (z.B. gekochte Essensreste, Knochen, Nussschalen, Zitrusfrüchteschalen) schnell an ihre Grenzen stößt und es daher sinnvoll ist zusätzlich zur Eigenkompostierung eine Biotonne zu nutzen.

Auch später kann jederzeit noch eine Biotonne beantragt werden, wenn diese noch benötigt wird.

Was passiert ohne Rücksendung des Formblattes?

Ohne Rücksendung des Formblattes wird automatisch die Stellung einer 80 Liter Biotonne ab Herbst 2024 für das entsprechende Grundstück veranlasst.

Dies gilt auch für Grundstücke mit bisher registrierter, noch bis Ende 2024 laufender, Eigenkompostierungserklärung zur Reduzierung des Mindestentleerungsvolumens der Restmülltonne.

Was ist eine Behältergemeinschaft?

Die Bildung einer Behältergemeinschaft für den Bioabfall ist zulässig.

Bioabfallbehälter können durch mehrere Anschlusspflichtige gemeinsam genutzt werden, jedoch maximal von zwei benachbarten Grundstücken. Die Grundstücke müssen sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden.

Die Behältergemeinschaft ist durch die Anschlusspflichtigen gemeinsam schriftlich zu beantragen und ein Gebührenverantwortlicher festzulegen.

Nach Prüfung und Genehmigung des Antrages wird der Bioabfallbehälter dem Verantwortlichen zugeordnet und die Aufstellung des Behälters auf dessen Grundstück veranlasst.

Wohin mit Übermengen von Ast- und Strauchschnitt?

Grünabfallsammelplätze werden auch nach dem 1. Januar 2025 weiterhin die Möglichkeit für die Abgabe von Ast- und Strauchschnitt bieten.

Warum muss ich mich jetzt schon melden, obwohl die Biotonne erst 2025 eingeführt wird?

Die rechtzeitigen Rückmeldungen dienen sowohl der Vorbereitung der Ausstattung mit Bioabfallbehältern, als auch der darauffolgenden Verwertung. All diese Leistungen sind an das öffentliche Vergaberecht mit den entsprechenden Ausschreibungsfristen gebunden.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei Fragen zum Anschreiben zur Einführung der Biotonne können sich Bürgerinnen und Bürger telefonisch während der Dienstzeiten unter der Rufnummer: 03693/485 8380 oder per E-Mail an biotonne@lra-sm.de an den Fachdienst Abfall und Altlasten im Landratsamt wenden.