Welche Geschäfte geöffnet sind – Verordnung von Thüringen im Überblick

Übersichtsliste zur Umsetzung der Thüringer Verordnung über erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Thüringen vom 26. März 2020:

Weiterhin geöffnet sind:

• Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden
• Banken und Sparkassen
• Drogerien
• Sanitätshäuser
• Optiker
• Hörgeräteakustiker
• Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
• Abhol- und Lieferdienste
• Wäschereien und Reinigungen
• Tankstellen und Kfz- und Fahrrad-Teileverkaufsstellen
• Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
• Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
• Fernabsatz- und Großhandel
• Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie Polikliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken und Psychotherapien, Apotheken
• Blutspende(-termine)
• Notbetreuung in Kitas und Schulen bis 6 Kinder Bei der Öffnung zu beachten: Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach §4 und §6 V RVO

Eingeschränkt erlaubt sind:

• Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen (siehe §9 RVO)

Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Pa Iliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. 

• Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen zum Verzehr zu Hause.
• Kantinen, Cafeterien oder ähnliche Einrichtungen, wenn sie nur zur Versorgung von Bediensteten dienen
• Trauerfeiern und Eheschließungen
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
• ambulante Betriebe des Gesundheitswesens,(wie medizinische Fußpflege) mit Notwendigkeitsnachweiß durch ärztliche Verordnung (siehe §6 III RVO)
• Kontakte zu anderen Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren und dabei ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten
• Dienstleistungs-, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme der unten genannten Einrichtungen

Erlaubt ist:

• Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche
• Hilfe für andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
• Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Pressevertreter
• Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Freien, einschließlich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
• Zusammenkünfte für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge
• Zusammenkünfte für die Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, die Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen

Zu schließen sind:

• Sämtliche Geschäfte (Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen), die nicht zu den oben genannten Ausnahmen gehören
• Kindergärten, Kindertagespflege
• Schulen, Berufsschulen, Ferienlager
• Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken
• Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen, Clubs, Diskotheken
• Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen
• Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien
• Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote
• Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze (Für Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden)
• Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristinforrnationen
• Spielhallen und Spielbanken
• Tanzlustbarkeiten und Vergnügungsstätten
• Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen
• Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen
• Swinger-Clubs und ähnliche Angebote
• Familienzentren, Familienferienstätten
• Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern
• Mehrgenerationenhäuser
• Seniorenclubs und Seniorenbüros
• Jugendclubs und Jugendherbergen
• Einzelhandelsgeschäfte, mit Ausnahme der für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Läden (siehe; Weiterhin geöffnet)
• Hotels und Pensionen für touristische Zwecke
• Fahr- und Flugschulen
• Friseure und Barbiergeschäfte
• Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios
• Massage- und Wellnessstudios
• Beratungsstellen
• Frauenzentren

Generell verboten sind:

• Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen, einschließlich solcher unter freiem Himmel (Ausnahmen: Hochzeiten, Trauerfeiern mit Auflagen - siehe Allgemeinverfügung)

• Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

• Untersagt ist auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sport-anlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen.

• Spielplätze dürfen nicht benutzt werden

• Ansammlung von mehr als 2 Personen auf öffentlichen Plätzen die nicht unter die Ausnahmen nach §2 RVO fallen