Mundmasken nähen – Vorsicht bei der Bezeichnung – Anwälte drohen

Gastbeitrag von Rüdiger Christ

Viele Menschen möchten helfen, indem sie Gesichtsmasken zur Eindämmung des Coronavirus herstellen. Auch im Rhönkanal wurde darüber schon berichtet.

Siehe „AUFRUF DER STADT BAD SALZUNGEN – BITTE MUNDMASKEN NÄHEN FÜR PFLEGEHEIME vom 31. März 2020.

Wer aber in der Corona-Zeit Masken näht und sie als „Mundschutz“ oder „Schutzmaske“ anbietet, verkauft oder verschenkt muss aufpassen. - Anwälte drohen mit Abmahnungen.

In einem Beitrag des Bayrischen Rundfunks heißt es dazu:

„Masken nähen, verschenken oder spenden - das darf jeder, sagt Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, sowie für gewerblichen Rechtsschutz. Man solle sie aber nicht zum Verkauf anbieten, wenn man kein Gewerbe angemeldet habe, und keinesfalls mit einer medizinischen Wirkung verbinden oder bewerben, so Rieck.

Vorsicht! "MundSCHUTZmaske" ist medizinische Werbung!

Diese Verbindung wird automatisch hergestellt, wenn einfache Stoffmasken als "Schutz-" oder "Atemschutzmaske" bezeichnet werden. "Mundschutz" ist ein fester Begriff für ein medizinisches Produkt. Nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) brauchen solche Masken umfangreiche Test- und Kennzeichnungspflichten und eine Anzeigepflicht des Herstellers bei der zuständigen Behörde.

Kurzum: Die medizinische Wirkung muss nachgewiesen sein, sonst könnte es theoretisch zur Abmahnung kommen.

Deswegen auch der Hinweis von Lars Rieck: Nicht nur auf die Bezeichnung der Selfmade-Masken achten, sondern auch auf das restliche Wording in der Artikelbeschreibung. Also auch nicht im Begleittext von "Schutz" schreiben.

Diese Bezeichnungen sind erlaubt

Goodwill-Aktionen, DIY-Experimente und Nähtutorials, designte Masken gegen Spenden gehen also in Ordnung, solange die Produktbezeichnung stimmt. Eine freie Verkehrsfähigkeit besteht bei der Bezeichnung von selbstgefertigten Masken als "Mundbedeckung", "Mund- und Nasen-Maske" oder "Behelfsmaske", bestätigt auch der Münchner Anwalt Phil Salewski.

Bisher offenbar noch keine Abmahnungen

Abmahnanwälte kommen erstmal nicht auf den Plan – trotzdem werden im Netz Meldungen über die tatsächlichen Abmahnungen verbreitet. Laut Lars Rieck kursieren Behauptungen, es habe Abmahnungen gegeben. Ein Twitter-Account, auf dem so etwas behauptet worden war, sei mittlerweile gelöscht worden. Lars Rieck findet diese Meldungen nebulös und hält sie für Vermutungen.

Viele Fachanwälte haben sich zu Wort gemeldet und Warnungen auf ihren Homepages veröffentlicht. Dabei geht es aber bloß um formaljuristische Hinweise. "Bisher ist es zu keiner mir bekannten Abmahnung gekommen", so Rieck. Das bestätigt auch Phil Salewski von der IT-Recht Kanzlei in München.

Juristische Bedenken leicht zu umgehen

Dass freiwillige Helfer*innen abgeschreckt werden – das will auch der Würzburger Rechtsanwalt Chan-Jo Jun vermeiden.

Selbst Masken zu nähen, sei nicht verboten, und die juristischen Bedenken ließen sich auch leicht umgehen, schreibt er in einem viel geteilten Facebook-Post. Sein Appell dabei: "Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose."