Gastbeitrag von Jennifer Schellenberg
Wer als eingetragene Pflegeperson einen Angehörigen Zuhause pflegt, hat einen Anspruch auf regelmäßige Erholungszeit.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege.
Damit können sich pflegende Angehörige Unterstützung aus dem privaten oder familiären Umfeld organisieren, eine spezielle Qualifikation ist dabei nicht notwendig.
Es besteht zudem die Option Verhinderungspflege bei Pflege- und Betreuungsdiensten oder Seniorenassistenten in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person bereits sechs Monate zu Hause gepflegt wird und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.
Leistungen bei der Verhinderungspflege
Wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, gibt es geringe finanzielle Unterstützung aus der Verhinderungspflege.
Dies sieht im Detail wie folgt aus:
Sollte der nahe stehenden Ersatzpflegeperson jedoch nachweisbare Verdienstausfälle oder besondere Fahrtkosten entstehen, kann der Betrag der Verhinderungspflege auf bis zu 1.612 Euro aufgestockt werden.
Die Pflegesachleistungen für Leistungen eines Pflegedienstes bleiben davon unberührt. Auch das Pflegegeld wird in voller Höhe weitergezahlt.
Nur wenn die Verhinderungspflege mehr als acht Stunden täglich in Anspruch genommen wird, verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld an Pflegebedürftige oder Angehörige um 50 Prozent in der Zeit der Inanspruchnahme.
Wird die Verhinderungspflege täglich jedoch unter acht Stunden ausgeführt, bleibt das Pflegegeld in voller Höhe bestehen. Außerdem ist dann die Gesamtdauer der Verhinderungspflege auch nicht auf sechs Wochen bzw. 42 Tage begrenzt, sondern variabel.
Dies könnte z.B. eine regelmäßige Fahrt zum Einkaufen durch einen Nachbarn sein. Eine finanzielle und zeitliche Aufstockung des Verhinderungspflegebudgets ist eben möglich.
So kann man im Antrag zur Verhinderungspflege den halben Anspruch der Kurzzeitpflege geltend machen. Das bedeutet nicht nur eine verlängerte Nutzung von sechs auf acht Wochen, sondern zusätzlich 806 Euro.
Dies sollte man allerdings nur in Erwägung ziehen, wenn im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege benötigt wird.
Für private Ersatzpflegepersonen gilt
Einnahmen, welche über die Verhinderungspflege eines Pflegebedürftigen eingenommen werden, müssen bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Diese gelten als steuerfrei, solange sie den Gesamtjahresbetrag des Pflegegeldes der zu pflegenden Person nicht überschreiten und die Verhinderungspflege nicht bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Jahr erbracht wird.
Ein automatischer Versicherungsschutz besteht über die gesetzliche Unfallversicherung, eine spezielle Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. Kurzum: Eine Steuerbefreiung sowie der Versicherungschutz gelten, solange keine Erwerbstätigkeit zum Ausüben der Verhinderungspflege angenommen wird.
Bei Fragen steht Ihnen Carolin Herchenhahn, Sachbearbeiterin Pflegestützpunkt, im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen per E-Mail: pflegestuetzpunkt@lra-sm.de oder telefonisch unter 03693/485-8544 zur Verfügung.
Persönliche Termine können nach vorheriger, telefonischer Absprache wahrgenommen werden.
Der Wartburgkreis bietet auch Unterstützung bei Problemen an. Gerne kann man sich dort an das Landratsamt Wartburgkreis wenden.