Gastbeitrag von Christopher Eichler
Aufgrund der nunmehr ergangenen Entscheidung des BVerwG weist das Landratsamt darauf hin, dass Begehungen nunmehr von Grundstückseigentümern gesetzlich geduldet werden müssen. Bereits vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens wollen TransnetBW GmbH und TenneT TSO GmbH Voruntersuchungen – wie beispielsweise artenschutzrechtlichen Kartierungen – starten.
Für die Kartierungen sei es nach Angaben der Vorhabensträger erforderlich, entsprechende Grundstücke zu betreten oder zu befahren, sondern auch entsprechende Lockstöcke beziehungsweise Hand- und Kescherfängen auszubringen.
Zivilrechtliche Unterlassungs- und Abwehransprüche von Grundstückseigentümern (insbesondere § 1004 BGB) und sonstigen Nutzungsberechtigten greifen in diesem Fall nicht.
Das Betreten der Grundstücke für die Kartierungsarbeiten (z.B. Begehung, Befahrung, Sichtbeobachtungen, Ausbringen von Lockstöcken oder Hand- und Kescherfängen) kann nicht länger verwehrt werden.