Noch keine Lockerungen der Auflagen in Sicht – Zu viele Neuinfektionen im Landkreis SM
Aus der Landesverordnung in die Allgemeinverfügung des Landkreises übernommen und konkretisiert wird abermals, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie zusätzlich einer haushaltsfremden Person gestattet ist.
Abweichend von der Rechtsverordnung des Landes regelt der Landkreis auch die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen sowie bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften in Abhängigkeit von der Inzidenzzahl.
