Bisschen Freiheit zurück – Quarantänebescheid von Genesenen zählt als Nachweis

Gastbeitrag von Christopher Eichler 

Bund und Land haben festgelegt, dass künftig, dort, wo ein negativer Test verlangt wird, Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt werden.

Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis.

Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Nachweis, eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorlegen kann, die nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist.

Das Gesundheitsamt weist daraufhin, dass der Quarantänebescheid von genesenen SARS-CoV-2-Infizierten (nicht von Kontaktpersonen!) als behördliche Bescheinigung gilt.

Den meisten Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine Corona-Infektion überstanden haben, sollte dieser Bescheid (nur Corona-positive Personen) oder der Befund vorliegen. In diesem Fall sind kein weiterer Nachweis und keine weitere behördliche Bescheinigung erforderlich.

Alle Genesene, denen kein positiver PCR-Nachweis, keine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorliegt, können diese über die E-Mail-Adresse: bescheide@lra-sm.de oder unter der Telefon-Nummer 03693/485-4000 mittels entsprechender Sprachnachricht beim Gesundheitsamt anfordern.

Auch Hausärzte können entsprechende Bescheinigungen, die als Nachweis gelten, ausstellen.

Nach einem Beschluss des Bundestages soll es ab dem kommenden Wochenende – vorausgesetzt der Bundesrat stimmt am Freitag ebenfalls zu, weitere Erleichterungen für Geimpfte und Genesen geben.

Wer geimpft oder genesen ist, müsste dann keine Ausgangsbeschränkungen mehr beachten.

Außerdem sollen diese Personen bei den Regeln zu Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt werden. Das hieße zum Beispiel im Landkreis Schmalkalden-Meiningen bei der aktuellen Inzidenz: Ein Haushalt plus eins - plus beliebig viele Geimpfte oder Genesene.

Allerdings müssen sich sowohl Geimpfte als auch Genesen weiterhin an die Hygiene- und Abstandsregeln halten und medizinische beziehungsweise FFP-2-Masken an den vorgeschriebenen Orten tragen