Maskenpflicht im Landkreis Schmalkalden-Meiningen auch für Verkäufer

Gastbeitrag von Christopher Eichler 

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat auf die neue SARS-CoV-2-Maßnahmenverordnung des Freistaates reagiert und eine angepasste 14. Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2021 erlassen.

Die medizinische Maskenpflicht im öffentlichen Raum gilt weiterhin, wurde aber im Bundesinfektionsschutzgesetz beziehungsweise in der Landesverordnung ausführlich geregelt (im ÖPNV, beim Frisör oder bei der Fußpflege gilt FFP-2-Maske Pflicht), so dass eine gesonderte Regelung in der kreislichen Allgemeinverfügung nicht mehr notwendig war.

Mit einer Ausnahme: Über die Bundes- und Landesregelung hinaus hält der Landkreis an der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske für „jede Person“ in Geschäften und Einrichtungen mit Kundenverkehr fest – also auch für Verkaufspersonal.

Auch müssen weiterhin Freizeiteinrichtungen wie Sporthallen, Kulturhäuser oder ähnliche Einrichtungen - über die Bundes- und Landesregelungen hinaus – im Landkreis geschlossen bleiben.

Im Vergleich zur 13. Allgemeinverfügung können Einrichtungen der offenen Jugendarbeit mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.

Für die Teilnehmerzahl bei Gottesdiensten und Versammlungen gilt im Landkreis künftig die inzidenzabhängige Landesvorgabe – eine Verschärfung darüber hinaus gibt es künftig nicht mehr.

Die neue Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 7. Mai 2021, in Kraft und gilt bis zum 3. Juni 2021.

Die komplette 14. Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite des Landkreises oder hier.

Komplette Allgemeinverfügung vom Landkreis SM